Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Rügen des Beschuldigten erübrigt sich daher. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass im Rahmen der rechtshilfeweisen Einvernahme eine «Belehrung» des Beschuldigten stattfand bzw. ihm das «Beiblatt zur Belehrung» mit den zu stellenden Fragen per E-Mail verschickt wurde (vgl. Beiblatt zur Belehrung, pag. 164; E-Mail vom 7. April 2021 mit Hinweis, dass dem Beschuldigten eine Liste mit Fragen «together with his Swiss rights» geschickt worden sei [pag.