Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor der besagten Einvernahme bei der Polizei über seine Rechte und Pflichten belehrt wurde. Allerdings kann sich die Kammer der Auffassung der Vorinstanz anschliessen, wonach die Englischkenntnisse der im Fall tätigen Polizisten nicht eingeschätzt werden können. Entsprechend stellt auch die Kammer nicht auf die erste Einvernahme des Beschuldigten ab. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Rügen des Beschuldigten erübrigt sich daher.