4 Aussageverweigerungsrecht, das Recht auf einen Anwalt und das Recht auf eine Übersetzung aufmerksam gemacht worden. Hierbei habe Polizist C.________ dem Beschuldigten erläutert, dass er sich mitteilen solle, wenn er etwas nicht verstehe. Der Beschuldigte habe während der Abarbeitung keine Anstalten gemacht, von einem ihm vorgetragenen Recht Gebrauch zu machen und es sei keine Übersetzung verlangt worden. Auch anlässlich der handschriftlichen Einvernahme durch die Polizisten D.________ und E.________ auf Englisch habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt einen Übersetzer verlangt (pag.