Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss Anmerkung im Unfallprotokoll vom 13. Juli 2018 belehrt wurde («Aussagen der befragten Person nach Belehrung gem. BBK für BP [Beschuldigte]»; pag. 007). Im Berichtsrapport vom 31. Oktober 2018 steht hierzu weiter, es sei dem Beschuldigten in der Verhandlungssprache (Englisch) erläutert worden, dass er höchstwahrscheinlich in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei. Beim Unfallort sei er über seine Rechte als beschuldigte Person belehrt und ihm sei eröffnet worden, dass er verdächtigt werde, zuvor den Schaden an der Polleranlage an der G.____