7. Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist in B.________ wohnhaft, spricht Englisch und befand sich nur vorübergehend als Tourist in der Schweiz. Er bringt vor, dass er in Bezug auf den Gegenstand des Strafverfahrens, das Aussageverweigerungsrecht und den Beizug einer Verteidigung/Übersetzung nicht ordnungsgemäss belehrt worden sei und macht in diesem Zusammenhang sinngemäss eine Verletzung der EMRK geltend. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss Anmerkung im Unfallprotokoll vom 13. Juli 2018 belehrt wurde («Aussagen der befragten Person nach Belehrung gem. BBK für BP [Beschuldigte]»;