Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen. Diese Rechtsprechung kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Rechtsmittelbelehrung und/oder das Dispositiv unter Missachtung von Art. 68 Abs. 2 StPO nicht übersetzt wurden (vgl. Urteile des BGer 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.1 und 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020 E. 1.3.2).