2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.2). Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; BGE 118 la 462E. 2.b; Urteil des BGer 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.1 f.; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen.