Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht allerdings nicht. Bei Strafbefehlen sind nach der Rechtsprechung zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.3, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_860/2020 vom 18. November 2020). Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls stellt indes keinen Nichtigkeitsgrund dar (vgl. Urteil des BGer 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.2).