5. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt unter Verweis auf verschiedene Entscheide des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Wesentlichen vor, er sei anlässlich seiner Befragung bei der Polizei nicht gefragt worden, ob er eine Übersetzung und/oder eine Verteidigung wünsche und er sei nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen und über den Verfahrensgegenstand informiert worden. Zudem liege eine Verletzung der Art. 6, 7, 8 und 9 (wohl der Europäischen Konvention für Menschenrechte [EMRK]) vor.