391 Abs. 2 StPO das Verschlechterungsverbot, d.h. das angefochtene Urteil darf nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden. Zum anderen bilden mit dem pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) und der einfachen Verkehrsregelverletzung (90 Abs. 1 SVG; Überfahren der Sicherheitslinie und Fahren auf der linken Seite der Sicherheitslinie)