II. und III. des erstinstanzlichen Urteils). Es kann mithin festgestellt werden, dass der Freispruch von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am 13. Juli 2018 in Bern, inkl. Verzicht auf Ausrichtung einer Entschädigung sowie Kostenausscheidung von CHF 900.00 an den Kanton Bern (gesamte Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils), nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und damit rechtskräftig geworden ist. Die Kognition der Kammer ist in zweierlei Hinsicht eingeschränkt: Zum einen führt ausschliesslich der Beschuldigte Berufung. Es gilt damit gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO