4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil betreffend den Schuldspruch der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überfahren der Sicherheitslinie und Fahren auf der linken Seite der Sicherheitslinie (und damit einhergehend das Absehen der Bestrafung gemäss Art. 52 StGB) sowie die Kostenauflage angefochten (gesamte Ziff. II. und III. des erstinstanzlichen Urteils).