52 StGB) und die Auferlegung der Kosten angefochten wurde (pag. 305 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 316 f.). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein schriftliches Verfahren angeordnet. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten eine Frist zur schriftlichen Begründung seiner Berufung angesetzt (pag. 318 f.). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 reichte der Beschuldigte die schriftliche Begründung seiner Berufung zu den Akten (pag. 327).