2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 8. Juni 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 245). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 10. November 2021 (pag. 252 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 11. November 2021 zugestellt (pag. 300 f.). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2018 (Postaufgabe: 18. November 2021) erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung, wobei das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch (und damit einhergehend das Absehen von der Bestrafung gemäss Art. 52 StGB) und die Auferlegung der Kosten angefochten wurde (pag.