Gleichzeitig wurde er der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 13. Juli 2018 in Bern durch Überfahren der Sicherheitslinie und Fahren auf der linken Seite der Sicherheitslinie schuldig erklärt, wobei in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abgesehen wurde. Die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 wurden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Weiter wurde verfügt, dass der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 978.30 zur Deckung der Verfahrenskosten von CHF 900.00 (recte: CHF 1'500.00) verwendet wird (pag. 227 ff.).