Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 546 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. März 2022 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Zuber, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 19. Mai 2021 (PEN 21 872) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (nachfolgend Vorinstanz) vom 19. Mai 2021 wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigter) freigesprochen von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am 13. Juli 2018 in Bern, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Aus- scheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 900.00 an den Kanton Bern. Gleichzeitig wurde er der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 13. Juli 2018 in Bern durch Überfahren der Sicherheitslinie und Fahren auf der lin- ken Seite der Sicherheitslinie schuldig erklärt, wobei in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abgesehen wurde. Die auf den Schuldspruch entfallen- den Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 wurden dem Beschuldigten zur Bezah- lung auferlegt. Weiter wurde verfügt, dass der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 978.30 zur Deckung der Verfahrenskosten von CHF 900.00 (recte: CHF 1'500.00) verwendet wird (pag. 227 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 8. Juni 2021 fristgerecht die Be- rufung an (pag. 245). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 10. No- vember 2021 (pag. 252 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 11. No- vember 2021 zugestellt (pag. 300 f.). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2018 (Postauf- gabe: 18. November 2021) erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Be- rufung, wobei das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch (und damit einhergehend das Absehen von der Bestrafung gemäss Art. 52 StGB) und die Auf- erlegung der Kosten angefochten wurde (pag. 305 f.). Die Generalstaatsanwalt- schaft verzichtete mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 auf die Teilnahme am obe- rinstanzlichen Verfahren (pag. 316 f.). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 wur- de gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein schriftliches Verfahren angeordnet. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten eine Frist zur schriftlichen Begründung seiner Berufung angesetzt (pag. 318 f.). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 reichte der Beschuldigte die schriftliche Begründung seiner Berufung zu den Akten (pag. 327). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 329 f.). 3. Oberinstanzliche Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte im Rahmen seiner Berufungserklärung vom 7. Oktober 2018 (Postaufgabe: 18. November 2021) folgende Anträge: […] 2 I want to Appeal the finding of guilt in the matter of a minor traffic rule violation due to self incrimination. I want to Appeal the excessive order of cost’s in this matter. […] I want to reclaim all my Fine and suitable compensation for the failings of the Police in Breaching my Human rights. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Ur- teil betreffend den Schuldspruch der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überfahren der Sicherheitslinie und Fahren auf der linken Seite der Sicherheitslinie (und damit einhergehend das Absehen der Bestrafung gemäss Art. 52 StGB) sowie die Kostenauflage angefochten (gesamte Ziff. II. und III. des erstinstanzlichen Ur- teils). Es kann mithin festgestellt werden, dass der Freispruch von der Anschuldi- gung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am 13. Juli 2018 in Bern, inkl. Verzicht auf Ausrichtung einer Entschädigung sowie Kostenaus- scheidung von CHF 900.00 an den Kanton Bern (gesamte Ziff. I. des erstinstanzli- chen Urteils), nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und damit rechtskräftig geworden ist. Die Kognition der Kammer ist in zweierlei Hinsicht eingeschränkt: Zum einen führt ausschliesslich der Beschuldigte Berufung. Es gilt damit gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO das Verschlechterungsverbot, d.h. das angefochtene Urteil darf nicht zu sei- nen Ungunsten abgeändert werden. Zum anderen bilden mit dem pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) und der einfachen Verkehrsregelverletzung (90 Abs. 1 SVG; Überfahren der Sicherheitslinie und Fahren auf der linken Seite der Sicherheitslinie) aussch- liesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, weshalb mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). II. Formelle Rügen 5. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt unter Verweis auf verschiedene Entscheide des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Wesentlichen vor, er sei an- lässlich seiner Befragung bei der Polizei nicht gefragt worden, ob er eine Überset- zung und/oder eine Verteidigung wünsche und er sei nicht auf sein Aussagever- weigerungsrecht hingewiesen und über den Verfahrensgegenstand informiert wor- den. Zudem liege eine Verletzung der Art. 6, 7, 8 und 9 (wohl der Europäischen Konvention für Menschenrechte [EMRK]) vor. 3 6. Allgemeine Ausführungen Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschul- digte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass (Bst. a) gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und wel- che Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden, (Bst. b) sie die Aussage und Mitwirkung verweigern kann, (Bst. c) sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestel- len oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen, (Bst. d) sie eine Übersetzung verlangen kann. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht ver- wertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. hierzu auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 2 sowie Art. 6 Ziff. 3 Bst. a und e EMRK). Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person sodann in einer ihr ver- ständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfah- renshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht al- lerdings nicht. Bei Strafbefehlen sind nach der Rechtsprechung zumindest das Dis- positiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.3, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_860/2020 vom 18. November 2020). Die feh- lende Übersetzung eines Strafbefehls stellt indes keinen Nichtigkeitsgrund dar (vgl. Urteil des BGer 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.2). Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anläss- lich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; BGE 118 la 462E. 2.b; Urteil des BGer 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.1 f.; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen den Partei- en aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen. Diese Rechtsprechung kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Rechtsmittelbeleh- rung und/oder das Dispositiv unter Missachtung von Art. 68 Abs. 2 StPO nicht übersetzt wurden (vgl. Urteile des BGer 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.1 und 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020 E. 1.3.2). 7. Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist in B.________ wohnhaft, spricht Englisch und befand sich nur vorübergehend als Tourist in der Schweiz. Er bringt vor, dass er in Bezug auf den Gegenstand des Strafverfahrens, das Aussageverweigerungsrecht und den Beizug einer Verteidigung/Übersetzung nicht ordnungsgemäss belehrt worden sei und macht in diesem Zusammenhang sinngemäss eine Verletzung der EMRK geltend. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss Anmerkung im Unfall- protokoll vom 13. Juli 2018 belehrt wurde («Aussagen der befragten Person nach Belehrung gem. BBK für BP [Beschuldigte]»; pag. 007). Im Berichtsrapport vom 31. Oktober 2018 steht hierzu weiter, es sei dem Beschuldigten in der Verhand- lungssprache (Englisch) erläutert worden, dass er höchstwahrscheinlich in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei. Beim Unfallort sei er über seine Rechte als beschuldigte Person belehrt und ihm sei eröffnet worden, dass er verdächtigt wer- de, zuvor den Schaden an der Polleranlage an der G.________ verursacht und die Unfallstelle ohne Beizug der Polizei verlassen zu haben. Er sei mündlich auf das 4 Aussageverweigerungsrecht, das Recht auf einen Anwalt und das Recht auf eine Übersetzung aufmerksam gemacht worden. Hierbei habe Polizist C.________ dem Beschuldigten erläutert, dass er sich mitteilen solle, wenn er etwas nicht verstehe. Der Beschuldigte habe während der Abarbeitung keine Anstalten gemacht, von ei- nem ihm vorgetragenen Recht Gebrauch zu machen und es sei keine Übersetzung verlangt worden. Auch anlässlich der handschriftlichen Einvernahme durch die Po- lizisten D.________ und E.________ auf Englisch habe der Beschuldigte zu kei- nem Zeitpunkt einen Übersetzer verlangt (pag. 30). Polizist C.________ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vor der Vorinstanz am 6. August 2019, dass er dem Beschuldigten «die vier Punkte der Rechtsbelehrung erklärt» habe, «nämlich, dass er verdächtigt wird und keine Aussage machen muss, dass er einen Anwalt und ei- ne Übersetzung haben kann» (pag. 72, Z. 1 ff.). Es ist vorab grundsätzlich festzu- halten, dass Polizeibeamte ausbildungs- und berufsbedingt wissen, dass sie sich bei einer falschen Belastung oder einer Falschaussage gemäss den einschlägigen Gesetzesbestimmungen strafbar machen würden und insbesondere auch riskieren, ihre Existenz bzw. Arbeitsstelle zu verlieren; eine weitere Arbeit als Polizeibeamte wäre nicht mehr möglich. Sie stehen auch als Garanten für die Richtigkeit der von ihnen erstellten Rapporte (vgl. BGE 145 IV 190 E. 1.4.1). Zu berücksichtigen ist in- des der konkrete Fall: Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. August 2019 wurde Polizist C.________ als Zeuge belehrt (pag. 70). Er bestätigte – unter Hinweis auf die Folgen eines falschen Zeugnisses – die dannzumal erfolgte Belehrung des Be- schuldigten und damit die diesbezüglichen Anmerkungen im Unfallprotokoll und im Berichtsrapport. Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, welche auf falsche Aussagen des Polizisten C.________ hindeuten würden. Verständigungsschwie- rigkeiten wurden keine vermerkt und vom Beschuldigten auch nicht geltend ge- macht. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor der besagten Einvernahme bei der Polizei über seine Rechte und Pflichten belehrt wurde. Allerdings kann sich die Kammer der Auffassung der Vorinstanz anschlies- sen, wonach die Englischkenntnisse der im Fall tätigen Polizisten nicht einge- schätzt werden können. Entsprechend stellt auch die Kammer nicht auf die erste Einvernahme des Beschuldigten ab. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Rügen des Beschuldigten erübrigt sich daher. Der guten Ord- nung halber ist festzuhalten, dass im Rahmen der rechtshilfeweisen Einvernahme eine «Belehrung» des Beschuldigten stattfand bzw. ihm das «Beiblatt zur Beleh- rung» mit den zu stellenden Fragen per E-Mail verschickt wurde (vgl. Beiblatt zur Belehrung, pag. 164; E-Mail vom 7. April 2021 mit Hinweis, dass dem Beschuldig- ten eine Liste mit Fragen «together with his Swiss rights» geschickt worden sei [pag. 213]). Der Beschuldigte macht mit Verweis auf entsprechende Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte weiter sinngemäss geltend, es hätte ihm ein amt- licher Anwalt beigeordnet werden müssen. Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. In Bagatellfällen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO), sondern nur ausnahmsweise, etwa wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte nicht gewachsen ist, oder der Ausgang des Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist (Urteil des BGer 1B_306/2021 vom 1. Juli 2021 E. 2.1). Mit Art. 132 StPO wird die bisherige 5 bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Vorliegend wurden dem Beschuldigten einzig Übertretungen vorgeworfen; als Sanktion kam im konkreten Fall mithin eine Busse von einigen hundert Franken in Betracht. Es handelt sich diesbezüglich mithin um einen Bagatellfall. Es sind auch keine anderweitigen be- sonderen Umstände oder Schwierigkeiten ersichtlich, welche ausnahmsweise den- noch die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes als angezeigt hätten erscheinen lassen, zumal der Beschuldigte trotz Fremdsprachigkeit und ausländischem Wohn- sitz seine Rechte wahren konnte. Schliesslich ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten gestützt auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung – nebst der Rechtsmittelbelehrung – auch das Dispositiv des Strafbefehls vom 28. September 2018 hätte übersetzt werden müssen. Ihm ist aufgrund dieses prozessualen Versäumnisses allerdings kein Nachteil erwachsen. Er konnte fristgerecht Einsprache ergeben und sich gegen den besagten Strafbe- fehl zur Wehr setzen. Ein entsprechender Übersetzungsbedarf oder Nachteil wurde denn auch nicht geltend gemacht. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann verwiesen werden (S. 3 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 254). 9. Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 28. September 2018 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 21): Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch a) einfache Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen b) […] am 13.07.2018, ca. 18:24 Uhr in Bern, G.________ .________, mit PW .________ F.________. a) Der Beschuldigte fuhr von der Innenstadt herkommend in Richtung H.________. Auf Höhe G.________ .________ hielt der Beschuldigte vor einer Polleranlage und wartete, bis der auf der Gegenfahrbahn fahrende Bus die Polleranlage passiert hatte. Anschliessend lenkte er seinen PW gänzlich über die Sicherheitslinie und umfuhr das Hindernis in der Strassenmitte, statt wie üblich auf der rechten Seite, auf der linken Seite. Während diesem Manöver stieg die Polleran- lage bereits wieder und der Beschuldigte blieb an der linken Seite vom Heck mit dem Perso- nenwagen hängen, dabei platzte der Hinterreifen und der Poller wurde beschädigt. […] 10. Beweismittel 6 Auf die vollständige Zusammenstellung der vorliegenden Beweismittel der Vorinstanz wird verwiesen (S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 255 ff.). Auf eine erneute Wiedergabe kann unter den gegebenen Umständen ver- zichtet werden. 11. Beweisergebnis der Vorinstanz und unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz wies kein Beweisfazit als solches aus. Sie gelangte im Rahmen ih- rer Beweiswürdigung allerdings zum Schluss, dass der Beschuldigte das Überfah- ren der Sicherheitslinie nie bestritten habe und der entsprechende Sachverhalt als erstellt erachtet werden könne (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 269). Diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wird vom Beschuldigten obe- rinstanzlich nicht gerügt. Der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Sach- verhalt (Überfahren der Sicherheitslinie) ist demnach grundsätzlich unbestritten (zu den formellen Rügen, vgl. Ziff. 5 ff. hiervor). 12. Erwägungen der Kammer und erstellter Sachverhalt Anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme wurde der Beschuldigte unter ande- rem damit konfrontiert, dass er bei seinem damaligen Fahrmanöver auf der G.________ eine Sicherheitslinie überfahren habe. Darauf antwortete dieser ledig- lich, dass er einem «local car driver» gefolgt sei (pag. 214). Anschliessend wurde ihm vorgehalten, dass bei diesem Manöver die Polleranlage auf der Gegenfahr- bahn wieder nach oben gekommen und durch seinen Personenwagen beschädigt worden sei. Der Beschuldigte entgegnete hierzu folgendes (Hervorhebungen durch die Kammer): «The bollard did not rise or was not there when I drove across […]» (pag. 215). Die übrigen einvernommenen Personen konnten keine Angaben zum konkreten Ablauf des Fahrmanövers des Beschuldigten machen. Auch den vorlie- genden Berichten lässt sich hierzu nichts entnehmen. Es besteht aber ohnehin kein Anlass, in diesem Punkt von den Aussagen des Beschuldigten abzuweichen. Be- stritten wird von ihm nämlich nur, dass er anlässlich dieses Fahrmanövers den be- sagten Poller auf der Gegenfahrbahn beschädigt habe. Vom Vorwurf des pflicht- widrigen Verhaltens nach Unfall wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigespro- chen. Das Befahren des besagten Strassenabschnitts der Gegenfahrbahn und da- mit das Überfahren der hier fraglichen Sicherheitslinie wurde vom Beschuldigten nie bestritten respektive in Frage gestellt. Darauf stützt auch die Kammer ab und erachtet den angeklagten Sachverhalt wie folgt als erstellt: Der Beschuldigte fuhr am 13. Juli 2018 von der Innenstadt herkommend in Rich- tung H.________. Auf Höhe G.________ .________ hielt er vor einer Polleranlage und wartete, bis der auf der Gegenfahrbahn fahrende Bus die Polleranlage passiert hatte. Anschliessend lenkte er seinen Personenwagen gänzlich über die Sicher- heitslinie und umfuhr das Hindernis in der Strassenmitte, statt wie üblich auf der rechten Seite, auf der linken Seite. 7 IV. Rechtliche Würdigung 13. Einfache Verkehrsregelverletzung / Überfahren einer Sicherheitslinie Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 270 f.). Der guten Ordnung halber sind folgende Ergänzungen bzw. Wiederholungen ange- zeigt: Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Unter diese Bestimmung fallen sämtliche Verkehrsregelverletzungen, soweit diese keinen qualifizierten Tatbestand erfüllen. Art. 34 Abs. 2 SVG regelt, dass auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren ist. Sicherheitslinien (weiss, ununterbrochen) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen (Art. 73 Abs. 1 Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Sie dürfen gemäss Art. 73 Abs. 6 Bst. a SSV von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussenge- setz, 2. Aufl. 2014, N 16 zu Art. 34 SVG m.w.H.). Links der Sicherheitslinie darf erst dann überholt werden, wenn der Überholende sich vergewissert hat, dass ein zwingender Grund vorliegt, der die Übertretung der Vorschrift rechtfertigt (vgl. BGE 86 IV 113). Solches ist nur dann anzunehmen, wenn der Fahrzeugführer auf ein Hindernis stösst (z.B. Fahrzeug mit Panne versperrt Fahrspur) und ihm nicht zu- gemutet werden kann, mit der Weiterfahrt auf der rechten Fahrbahn so lange zu- zuwarten, bis diese wieder frei ist (vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., N 19 zu Art. 34 SVG; MAEDER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, N 31 zu Art. 34 SVG; je m.w.H.). Wo es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, sind auch fahrlässig be- gangene Widerhandlungen strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). 14. Subsumtion Gestützt auf den erstellten – und ohnehin unbestrittenen – Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 13. Juli 2018 die rechte, stadtauswärts führende Fahrspur an der G.________ verliess, die Sicherheitslinie überfuhr und einige Meter links der Sicherheitslinie fuhr. Dies war möglich, weil sich die Poller auf der Gegenfahrbahn aufgrund des entgegenkommenden Busses für eine kurze Zeit senkten. Mit diesem Verhalten verletzte er vorsätzlich die oben erwähnten Be- stimmungen des Strassenverkehrsgesetzes. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte wegen einfacher Ver- kehrsregelverletzung durch Überfahren der Sicherheitslinie und Fahren auf der lin- ken Seite der Sicherheitslinie schuldig zu erklären. 8 V. Strafzumessung 15. Allgemeine Ausführungen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt aus- geführt. Darauf wird verwiesen (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 271). 16. Strafrahmen, Strafmilderung und Strafbedürfnis Die einfache Verkehrsregelverletzung ist mit Busse bis zu CHF 10'000.00 bedroht (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürf- nis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Beru- fungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des BGer 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.4). Gemäss Art. 52 StGB sieht die zu- ständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Mit der Re- gelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Ba- gatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. 17. In concreto Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung des Be- schuldigten abgesehen. Da die Kammer das Urteil nicht zu Ungunsten des beru- fungsführenden Beschuldigten abändern darf, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafzumessung. VI. Kosten und Entschädigungen 18. Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn ein gerichtlicher Schuldspruch ohne Sanktion erfolgt (vgl. TRECHSEL/KELLER, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021 N. 6 zu Vor Art. 52 StGB). Eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigt sich vorliegend nicht. Nachdem der erstinstanzliche Schuldspruch oberinstanzlich bestätigt wurde, hat der Beschuldigte die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tra- gen. Diese belaufen sich auf CHF 1'500.00. Eine Entschädigung ist nicht auszu- richten (Art. 429 StPO e contrario). 9 19. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat einen Freispruch beantragt und gilt aufgrund des erfolgten Schuldspruchs im oberinstanz- lichen Verfahren als unterliegend. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 bestimmt und dem Beschuldigten zur Be- zahlung auferlegt. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). VII. Verfügung 20. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 978.30 wird zur Deckung der Verfahrenskos- ten verwendet (Art. 268 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 442 Abs. 4 StPO). 10 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 19. Mai 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhal- tens bei Unfall, angeblich begangen am 13. Juli 2018 in Bern, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 900.00 an den Kanton Bern. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 27 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 2, 90 Abs. 1 SVG; Art. 73 Abs. 1 und Abs. 6 Bst. a SSV schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 13. Juli 2018 in Bern durch Über- fahren der Sicherheitslinie und Fahren auf der linken Seite der Sicherheitslinie. III. In Anwendung von Art. 52 StGB wird von einer Bestrafung abgesehen. IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’500.00. 2. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. V. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 978.30 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 268 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 442 Abs. 4 StPO). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft 11 Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 3. März 2022 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12