nachforderbarer Betrag CHF 538.50 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'299.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 538.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. Juli 2017 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.