3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'500.00. Es wird festgestellt, dass dem Beschuldigten von diesem Betrag bereits CHF 400.00 rechtskräftig zur Bezahlung auferlegt wurden (siehe Beschluss vom 19. Juni 2023). III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: