A.________ in Anwendung der Artikel 47, 49 Abs. 1, 106 StGB und 28 Abs. 1 Bst. a TschG zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag festgesetzt wurde (Art. 106 StGB). II. A.________ wird schuldig erklärt: der Tierquälerei, mehrfach begangen vom 20. Juli 2018 bis am 7. September 2018 in F.________(Ort), G.________(Strasse), namentlich durch 1. Vernachlässigung des Wohlergehens des Ponys H.________ durch Nichtbeachtung der ärztlichen Anweisungen zur Behandlung von Hufrehe; 2. Vernachlässigung des Wohlergehens einer Ziege durch fehlende professionelle Behandlung des Räudebefalls.