Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Vereidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit total CHF 2'299.40 (Zeitaufwand von 10 Stunden zu CHF 200.00, ausmachend CHF 2'000.00, zuzüglich Auslagen von CHF 135.00 und Mehrwertsteuer von CHF 164.40). Das volle Honorar von Rechtsanwalt B.________ wird gestützt auf den beantragten Stundenansatz von CHF 250.00 bemessen und auf CHF 2'837.90 festgesetzt. Der Beschuldigte wird für diese Beträge unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO voll rück- und nachzahlungspflichtig.