macht für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung und Urteilseröffnung einen Aufwand von total 7 Stunden geltend, was grundsätzlich eine Kürzung des Aufwands um 3.75 Stunden zur Folge hätte; zu berücksichtigen ist jedoch zusätzlich ein Nachbesprechungsaufwand mit dem Klienten, welcher in der Honorarnote nicht ausgewiesen und von der Kammer auf etwas mehr als 1 Stunde bestimmt wurde). Die geltend gemachten Auslagen von total CHF 135.00 geben demgegenüber zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.___