macht für das oberinstanzliche Verfahren in seiner Honorarnote einen Zeitaufwand von 12.5 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand wurde in geringem Umfang auf 10 Stunden gekürzt, da die Hauptverhandlung lediglich rund 3.25 Stunden gedauert hat und die Urteilseröffnung entfiel (Rechtsanwalt B.________ macht für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung und Urteilseröffnung einen Aufwand von total 7 Stunden geltend, was grundsätzlich eine Kürzung des Aufwands um 3.75 Stunden zur Folge hätte;