Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. Juli 2017 in der Höhe von CHF 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt, da er das entsprechende Verfahren veranlasst hat. In oberer Instanz werden für das Widerrufsverfahren keine Kosten ausgeschieden. 25. Entschädigung des Beschuldigten Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht eine Entschädigung des Beschuldigten nicht zur Diskussion.