Vorliegend kommt – wie bereits mehrfach erwähnt – das Verschlechterungsverbot zum Tragen, weshalb ein Widerruf der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. Juli 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00 in oberer Instanz nicht (mehr) in Frage kommt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte jedoch zu verwarnen. VI. Kosten und Entschädigung