25 V. Widerruf Betreffend die rechtlichen Grundlagen des Widerrufsverfahrens kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 274 f., S. 32 f. der Urteilsbegründung). Vorliegend kommt – wie bereits mehrfach erwähnt – das Verschlechterungsverbot zum Tragen, weshalb ein Widerruf der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. Juli 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00 in oberer Instanz nicht (mehr) in Frage kommt.