Der Beschuldigte liess sich von der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mithin nicht davon abhalten, erneut einschlägig zu delinquieren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bis zum Schluss keinerlei Einsicht zeigte, weshalb ihm in Übereinstimmung mit der Vorinstanz insgesamt eine ungünstige Prognose gestellt werden muss. Aus diesem Grund ist die Geldstrafe vorliegend unbedingt auszusprechen. 23. Konkrete Strafe Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 3'200.00, zu verurteilen.