Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2). 22.3 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 19. Juli 2017 wegen mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Übertretung), Tierquälerei, Tätlichkeiten und Beschimpfungen zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte im Zeitraum vom 20. Juli 2018 bis 7. September 2018, mithin rund ein Jahr nach der erwähnten Verurteilung. Der Beschuldigte liess sich von der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mithin nicht davon abhalten, erneut einschlägig zu delinquieren.