529 Z. 29 ff.). Unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 20 % und des Unterstützungsabzugs für die Ehegattin von 15 % ergäbe dies einen Tagessatz von CHF 90.00. Allerdings hatte der Beschuldigte bereits anlässlich seiner Befragung vor der Vorinstanz für die Frage nach seinem Einkommen auf die eingereichten Bankbelege verwiesen (pag. 188, pag. 205). Bereits damals erzielte der Beschuldigte ein Einkommen von rund CHF 4'400.00 und seine Ehefrau von CHF 1'043.00. Diese Tatsachen waren der Vorinstanz somit bereits bekannt, weswegen sie vorliegend nicht berücksichtigt werden können. Im Übrigen hat sich die Kammer auch