21.2 Die Vorinstanz ging – gestützt auf die Angaben des Beschuldigten – von einem Nettoeinkommen des Beschuldigten von CHF 3'400.00 und einem Nettoeinkommen seiner Ehegattin von CHF 1'600.00 aus (pag. 273). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20 % sowie eines Unterstützungsabzugs für seine Ehegattin von 15 % bestimmte die Vorinstanz den massgebenden Tagessatz auf CHF 80.00. Aktuell erzielt der Beschuldigte ein Einkommen von CHF 4'300.00 netto und seine Ehefrau ein solches von CHF 1'046.00 (gemäss polizeilichem Leumundsbericht vom 26. Oktober 2022, pag.