Das Verbot der «reformatio in peius» ist deshalb nicht verletzt, wenn das Berufungsgericht angesichts der von ihm festgestellten und nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetretenen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse den Tagessatz erhöht (BGE 144 IV 198 E. 5.4). Beabsichtigt das Gericht indes einen entsprechenden Entscheid (strengere Bestrafung), ist den betroffenen Parteien vorab das rechtliche Gehör zu gewähren (Urteil des BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 3.3 f.). 21.2