21. Tagessatzhöhe 21.1 Für die Bestimmung der Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils massgebend (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Verbot der «reformatio in peius» ist deshalb nicht verletzt, wenn das Berufungsgericht angesichts der von ihm festgestellten und nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetretenen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse den Tagessatz erhöht (BGE 144 IV 198 E. 5.4).