20. Konkretes Strafmass Insgesamt würde sich aufgrund sämtlicher Strafzumessungskriterien eine Gesamtstrafe von 45 Strafeinheiten ergeben. Da die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht über die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe hinausgehen darf, bleibt es jedoch bei einer Strafe von 40 Strafeinheiten bzw. eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen.