23 für Tiere hat und er sich mit viel Leidenschaft für kranke Tiere einsetzt. Dieser Umstand kann hier ausnahmsweise zu Gunsten des Beschuldigten strafmindernd berücksichtigt werden. Andererseits liegt auf der Hand, dass die einschlägige Vorstrafe straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die übrigen Elemente geben zu keine besonderen Bemerkungen Anlass und sind neutral zu gewichten. Insgesamt halten sich die positiven Aspekte und die straferhöhenden Elemente in etwa die Waage, so dass sich die Täterkomponenten schlussendlich neutral auswirken.