17) sowie gestützt auf die konkreten Umstände erachtet die Kammer eine Ausgangsstrafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Zu berücksichtigen ist wiederum, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat, was eine Reduktion der Strafe um 10 auf 20 Strafeinheiten als angemessen erscheinen lässt. Für die Vernachlässigung der Ziege erscheint damit eine Strafe von 20 Strafeinheiten als angemessen, welche im Umfang von 15 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten zu asperieren ist. Als Zwischenfazit ergibt sich somit eine Strafe von 45 Strafeinheiten (zum Verschlechterungsverbot siehe Ziff. 20).