18. Asperation Der Beschuldigte hat die Ziege mit einem schwerwiegenden Räudebefall nicht professionell tierärztlich behandeln lassen. Die (Körper-)Räude ist eine Hautkrankheit dar, welche bei den Tieren Juckreiz und Hautentzündungen ausläsen und diese in ihrem Wohlbefinden stark beeinträchtigen. Die Kammer geht mit der Vorinstanz, dass die Qualen für die Ziege mit Räudebefall weniger schlimm gewesen sein dürften als diejenigen für das Pony. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien (siehe dazu oben Ziff. 17) sowie gestützt auf die konkreten Umstände erachtet die Kammer eine Ausgangsstrafe von 30 Strafeinheiten als angemessen.