Diese Vernachlässigung entspricht im Wesentlichen dem Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien, weshalb in Übereinstimmung mit dieser Empfehlung und mit Blick auf das leichte objektive Tatverschulden eine Strafe von 40 Strafeinheiten angemessen erscheint. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte, was sich im Vergleich zu einem Täter, der direktvorsätzlich handelt, strafmindernd auswirkt. Insgesamt erachtet die Kammer mit Blick auf die VBRS-Richtlinien und gestützt auf die konkreten Umstände (leichtes Verschulden, eventualvorsätzliches Handeln) eine Strafe von 30 Strafeinheiten als schuldangemessen.