Das Pony H.________ litt an «Hufrehe», was für das Tier eine äusserst schmerzhafte Krankheit darstellt. Vorliegend hat der Beschuldigte das an chronischer «Hufrehe» leidende Pony vernachlässigt, indem er dieses nicht professionell tierärztlich behandeln liess bzw. er die klaren tierärztlichen Anweisungen nicht befolgte. Diese Vernachlässigung entspricht im Wesentlichen dem Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien, weshalb in Übereinstimmung mit dieser Empfehlung und mit Blick auf das leichte objektive Tatverschulden eine Strafe von 40 Strafeinheiten angemessen erscheint.