Entsprechend ist die Kammer auch an die Wahl der für den Beschuldigten mildere Strafart der Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe gebunden. Es ist demnach für die (beiden) Schuldsprüche wegen Tierquälerei in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe (in Form eine Geldstrafe) zu bilden, wobei die Kammer wie die Vorinstanz die Vernachlässigung des Ponys als das im konkreten Fall schwerere Delikt erachtet und deshalb hierfür die Einsatzstrafe festsetzt.