16. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart 16.1 Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung sowie zur Gesamtstrafenbildung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 269 f., S. 27 f. der Urteilsbegründung) 16.2 Der Tatbestand der Tierquälerei sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe (mindestens 3 Tagessätze; Art. 34 Abs. 1 StGB) bis 3 Jahre Freiheitsstrafe vor (Art. 26 Abs. 1 Bst. a TschG). Die Strafe ist innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.