a TschG ist erfüllt. Indem er die gebotene Handlung (Verständigung des Tierarztes, professionelle Behandlung) nicht in die Wege geleitet hat, ist er seiner Tierhalterpflicht nicht nachgekommen und hat die Vernachlässigung der Ziege zumindest in Kauf genommen. Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich und erfüllt damit den subjektiven Tatbestand der Tierquälerei. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen wiederum keine vor. Der Beschuldigte ist der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG schuldig zu sprechen, begangen bzw. festgestellt am 20. Juli 2018 in F.________(Ort)