202 f.), kann dem nicht gefolgt werden: Der Beschuldigte behandelte die Ziege einzig mit eigenen, nicht professionellen Behandlungsmethoden, welche gemäss Angaben der Tierärzte nichts nützen und offensichtlich auch zu keiner Verbesserung der Gesundheit der Ziege führten (Räude war bereits länger andauernd, anlässlich Kontrolle vom 20. Juli 2018 wurde schwerwiegender Befall festgestellt); tierärztliche Hilfe nahm er bis zur Kontrolle durch das AVET nicht in Anspruch. Der objektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TschG ist erfüllt.