Dem Beschuldigten waren die tierärztlichen Anweisungen bestens bekannt. Dennoch setzte er sich eigenmächtig über diese hinweg und wendete eigene, aus tierärztlicher Sicht im konkreten Fall nicht geeignete Behandlungsmethoden an. Damit hat der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass das Pony H.________ in seinem Wohlergehen beeinträchtigt und dessen Würde missachtet wird. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst.