Soweit der Beschuldigte äussert, gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. vet. M.________ sei klar, dass betreffend das Pony keine Vernachlässigung stattgefunden habe, kann dem nach dem Dargelegten nicht gefolgt werden. Vielmehr stellt vorliegend die Nichtbeachtung der klaren tierärztlichen Anweisungen eine Vernachlässigung dar. Der objektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG ist ohne weiteres erfüllt. Dem Beschuldigten waren die tierärztlichen Anweisungen bestens bekannt.