Indem der Beschuldigten – entgegen den tierärztlichen Anweisungen/Empfehlungen – dem Pony die Hufrehebeschläge eigenmächtig entfernte und sich auch nach der Kontrolle durch das AVET über die klaren Anweisungen von Dr. med. vet. P.________, das Pony an allen vier Hufen zu beschlagen, hinwegsetzte, unterliess er es, dass dem Pony diejenige Behandlung zukam, welche es damals dringend benötigt und nach tierärztlicher Sicht den Bedürfnissen des Tiers entsprochen bzw. zu einer Verbesserung der Gesundheit bzw. des Wohlergehens des Ponys geführt hätte.