Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte – nachdem er dem Pony den Hufrehebeschlag im Nachgang zum 14. März 2018 ohne Rücksprache mit dem Tierarzt eigenmächtig entfernt hatte – die tierärztliche Anweisung der Tierklinik N.________ vom 27. Juli 2018 bis zur Nachkorolle vom 7. September 2019 nicht umgesetzt hat. Der Beschuldigte hat das kranke, an chronischer «Hufrehe» leidende Tier nicht unverzüglich, gemäss den Anweisungen der Tierärzte, professionell behandelt oder behandeln lassen.