20 werden (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Art. 5 Abs. 4 TSchV regelt in Bezug auf Hufe sodann spezifisch, dass diese regelmässig und fachgerecht zu pflegen und soweit nötig fachgerecht zu beschlagen sind (siehe Ziff. 12 oben). Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte – nachdem er dem Pony den Hufrehebeschlag im Nachgang zum 14. März 2018 ohne Rücksprache mit dem Tierarzt eigenmächtig entfernt hatte – die tierärztliche Anweisung der Tierklinik N.________ vom 27. Juli 2018 bis zur Nachkorolle vom 7. September 2019 nicht umgesetzt hat.