14. Subsumtion betreffend Pony H.________ Es ist unbestritten, dass das betroffene Pony an chronischer, sehr schmerzhafter «Hufrehe» litt und deshalb (unverzüglich) einer Behandlung bedurfte. Klar ist auch, dass das Pony zum Gnadenhof des Beschuldigten gehörte und er dessen Halter war. In dieser Eigenschaft als Tierhalter unterlag er den Pflichten von Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV. Eine dieser Pflichten besteht darin zu sorgen, dass kranke Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend gepflegt und behandelt