Diese Norm verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren. Wer diese gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG (Urteil des BGer 6B_653/2011 vom 30.1.2021 E. 3.2). Zur Tierhaltung und zum Umgang mit Tieren, namentlich hinsichtlich der erforderlichen Unterkunft, Fütterung und Pflege, enthält die Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) detailliertere Ausführungsbestimmungen (Art. 3 ff.