26 Abs. 1 Bst. a TschG stellt damit nicht nur die Misshandlung von Tieren als Tierquälerei unter Strafe, sondern u.a. auch deren Vernachlässigung. Auch wenn sämtliche Tatbestandsvarianten von Art. 26 TschG strafrechtlich gesehen gleichwertig sind und somit derselben Strafandrohung unterstehen, diene dem Beschuldigten im Sinne eine Klarstellung dennoch der Hinweis, dass ihm nicht etwa eine Misshandlung von Tieren vorgeworfen wird, sondern vielmehr deren Vernachlässigung.