Anderseits erfasst Art. 26 TSchG auch Handlungen als Tierquälerei, die für das Tier nicht zwingend mit körperlichen Belastungen verbunden sind, sondern sein Wohlergehen oder seine Würde anderweitig gravierend beeinträchtigen können (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 118 f.). Nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG begeht eine Tierquälerei, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, unnötig überanstrengt oder dessen Würde in andere Weise missachtet. Art. 26 Abs. 1 Bst.